Staatsangehörige aus Drittstaaten
Ehegattinnen bzw. Ehegatten und minderjährige Kinder von Drittstaatsangehörigen, die sich mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten, können den Familiennachzug bei einer deutschen Botschaft im Ausland beantragen.
Der Familiennachzug ist in Deutschland grundsätzlich an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Der in Deutschland lebende Drittstaatsangehörige muss
- im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein,
- ausreichenden Wohnraum zur Verfügung stellen,
- in der Regel den gemeinsamen Lebensunterhalt einschließlich Krankenversicherungsschutz sichern können.
Nachzug von Ehegattinnen und Ehegatten oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern
Beide Ehegatten müssen zudem das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nachziehende Ehegattin bzw. der nachziehende Ehegatte muss in der Regel Grundkenntnisse der deutschen Sprache (Sprachzertifikat A 1) nachweisen. Außerdem dürfen keine Ausweisungsgründe vorliegen. Diese Regeln gelten auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften.
Nachzug von Kindern
Minderjährige, unverheiratete Kinder von ausländischen Staatsangehörigen haben grundsätzlich das Recht, zu ihren Eltern nach Deutschland nachzuziehen. Dabei sind Kinder unter 16 Jahren privilegiert.
Nachzug sonstiger Angehöriger
Familienangehörige, die nicht zur "Kernfamilie" gehören, wie etwa volljährige Kinder und Großeltern, können nur dann den Nachzug beantragen, wenn ansonsten "außergewöhnliche Härten" entstünden. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn der in Deutschland lebende Angehörige krankheits- oder altersbedingte Hilfe benötigt und vor Ort nachweislich keine Hilfe erfolgen kann.
Mehr Informationen:
Weitere Informationen der Stadt Stuttgart
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge